Die vom sgv im Rahmen der SV17 gestellten Forderungen betreffen in erster Linie folgende Punkte: Die Wahrung der Steuerautonomie der Kantone, die Beibehaltung der fundamentalen Errungenschaften der USR II für die KMU und ihre Aktionäre (also keine Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden auf Ebene des Bundes oder der Kantone) sowie die Ablehnung einer Erhöhung der Familienzulagen. Das von der WAK-S vorgestellte Gesamtkonzept trägt den Forderungen des sgv klar Rechnung und wird diesen weitgehend gerecht.
Mit ihrem Vorschlag einer Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden auf mindestens 70% auf Bundesebene und auf mindestens 50% auf Kantonsebene entspricht die WAK-S weitgehend den Erwartungen des sgv. Die vorgeschlagene Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden entlastet im Unterschied zur Bundesratsvorlage die Besteuerung der KMU in einem sensiblen Bereich.
Die WAK-S sieht im Weiteren eine Streichung der Familienzulage als Gegenfinanzierungsmassnahme vor. Auch in diesem Punkt werden die Erwartungen des sgv erfüllt. Allerdings will die WAK-S die sozialen Auswirkungen der Vorlage über die AHV ausgleichen. Diese Vermischung von SV17 und AHV-Reform beurteilt den sgv mit Vorbehalt. Der Umstand, dass der Bund zusätzlich rund 900 Millionen Franken in die AHV einschiesst, wird von der Arbeitgeberseite und dem sgv als halbwegs positiv eingestuft. Die Kosten werden aber wahrscheinlich Sparmassnahmen für den Haushaltsausgleich erforderlich machen. Aus Sicht des sgv sollten diese Einsparungen nicht auf Kosten der schwach gebundenen Ausgaben erfolgen oder durch neue Steuererhöhungen finanziert werden.
Bis anhin hat sich der sgv stets kategorisch gegen eine Erhöhung der Lohnprozente ausgesprochen. Der sgv vertritt aber auch die Meinung, dass eine rasche Reform der Altersvorsorge Not tut. Der Bundesrat muss in seiner Vernehmlassungsvorlage zur AHV-Revision dem Gesamtkonzept der WAK-S Rechnung tragen und dieses insbesondere durch eine Erhöhung des AHV-Rentenalters der Frauen ergänzen.
Der sgv hat ferner nichts dagegen einzuwenden, dass im Rahmen der SV17 eine Anpassung am Kapitaleinlageprinzip vorgenommen wird, sofern die im Gesamtkonzept der WAK-S vorgesehene Anpassung der Teilbesteuerung von Dividenden nicht geändert wird.
Der sgv hat auch nichts dagegen einzuwenden, dass den Hochsteuerkantonen der «Abzug für Eigenfinanzierung» als fakultatives Instrument zugestanden werden soll. Der sgv hat im Übrigen die Einführung dieses Abzugs stets als fakultative Massnahme für die Kantone unterstützt.
Der sgv ist abschliessend der Ansicht, dass das Gesamtkonzept SV17 gute Chancen auf eine Annahme im Parlament hat. Es kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass das Referendum ergriffen wird. Das Paket ist sehr komplex und es besteht die Möglichkeit, gegen die eine oder andere Gesetzesänderung das Referendum zu ergreifen. Soll dem Gesamtkonzept SV17 zur grösstmöglichen Akzeptanz verholfen werden, muss die WAK-S in der Lage sein, das Gesamtkonzept als Ganzes garantieren zu können.