Die empirische Evidenz, welche als Basis für diesen Öffnungsschritt gilt und noch im Jahr 2020 als Leitplanke für die bundesrätlichen Entscheide galt, legt nahe, dass eine weitergehende Normalisierung des gesellschaftlichen Lebens gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund ist ein Beharren auf die geltenden Massnahmen unverhältnismässig und im Hinblick auf die wachsenden sozialen und wirtschaftlichen Kosten der Massnahmen sogar fahrlässig. Die volkswirtschaftlichen Kosten der Massnahmen werden vollständig vernachlässigt.
Eine Öffnung ist in der Logik des gezielten Schutzes möglich und bietet Wirtschaft und Gesellschaft die dringend benötigte Perspektive. Die Logik des gezielten Schutzes enthält mit Schutzkonzepten, Impfen, Contact-Tracing und Testen alle notwendigen Elemente. Sie macht eine eindeutige Ziel-Mittel-Überlegung. Alle Massnahmen dienen der schrittweisen Normalisierung des gesellschaftlichen Lebens. Diese Perspektive fehlt in der bundesrätlichen Strategie völlig. Sie enthält zudem unbrauchbare Regeln wie die 80% Testregel für Unternehmen, mit welcher Mitarbeitende von der Quarantänepflicht befreit werden sollen. Über 80% der Unternehmen haben weniger als 10 Mitarbeitende, etwa 40% haben zwei Personen im Betrieb. Wie soll diese Regel hier angewendet werden?
Der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft fordert mit Nachdruck, dass die Restaurants für den Publikumsverkehr auch in Innenräumen und alle Fitnessstudios geöffnet werden und die Home-Office-Pflicht aufgehoben wird. Eine solche Öffnung ist möglich und dringend notwendig für die Perspektive von Gesellschaft und Wirtschaft und die Minderung der Kosten, welche aus den unverhältnismässigen Massnahmen resultieren.
Der sgv verlangt des Weiteren die Harmonisierung der Schwellenwerte für Personenversammlungen auf 50 Personen. Es ist widersprüchlich, wenn 50 Personen zu Veranstaltungen aber nur 15 Personen in Vereinen zusammenkommen können. Auch soll die Pflicht des Vorweisens eines negativen Test-Bescheids für den Flugverkehr für Einreisen aus Europa aufgehoben oder zumindest Antigentests für die Erbringung des Bescheids möglich sein.