Aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossene Firmen sollen gemäss dem Willen des Bundesrates nicht mehr ihre tatsächlichen Fixkosten anrechenbar machen können. Bei der Fixkostenentschädigung sollen Pauschalwerte gelten. Das ist ein reiner Akt der Willkür. Jeder Betrieb hat einen anderen Fixkostenanteil, welcher wiederum von der Lage (Stadt, Agglomeration, Land), Ausstattung (Leasing, Belehnungen), Sicherheitsanforderungen sowie weiteren Bedingungen abhängt. Die Abgeltung mittels Pauschalen schafft eine tiefgehende Diskriminierung, die in einem Rechtstaat keinen Platz hat. Die Einzelfallgerechtigkeit ist ein elementares Rechtsgut. Damit verlangt der sgv, dass die Betriebe die individuell angefallenen Fixkosten zur Anrechnung bringen können.
Ein weiterer Punkt, der für den sgv inakzeptabel ist, ist die Nichtmitberücksichtigung der Fitness- und Bewegungsbranche im Entwurf. Diese Branche ist seit Dezember 2020 geschlossen. Diese Unterlassung ist umso gravierender, als die Branche noch mit der Finanzverwaltung über ein Branchenprogramm einen Dialog führte. Entsprechend hätte die gleiche Finanzverwaltung die Branche erwähnen müssen, um Rechtssicherheit zu schaffen.
Der sgv verlangt die umgehende Korrektur der Härtefallverordnung, um den Unternehmen Rechtssicherheit zu geben. Dass dabei die Einzelfallgerechtigkeit im Mittelpunkt steht, sollte in einem Rechtsstaat elementar sein.