Für direkt von der Schliessung betroffene Unternehmen hat der Bundesrat eine Entschädigung eingeführt. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmen erhalten eine Entschädigung aus der Erwerbsersatzordnung EO im Umfang eines Tagsatzes von 196 Franken à 30 Tagen, d.h. total CHF 5'880. Inhaberinnen und Inhaber von Kapitalgesellschaften erhalten eine Entschädigung von CHF 3'320 im Monat. Das ist eine Ungleichbehandlung. Die Entschädigung der Unternehmerinnen und Unternehmer muss unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens erfolgen. Der sgv fordert deshalb, allen Unternehmerinnen und Unternehmern unabhängig der Rechtsform der Unternehmung, die Entschädigung gemäss Regelung EO auszurichten.
Viele unmittelbar betroffen
Viele Unternehmen sind unmittelbar von der behördlich verordneten Schliessung betroffen, auch wenn ihre Aktivitäten nicht ausdrücklich in der Verordnung des Bundesrates genannt sind. In der Wertschöpfungskette führen die verordneten Schliessungen zu weiteren de facto Schliessungen. So haben Zahntechnikbetriebe keinen Publikumskontakt, doch sie arbeiten für Zahnärzte, die derzeit keine übliche Kundschaft behandeln dürfen. Es bestehen zahlreiche weitere Beispiele für Betroffenheit der Schliessung, ohne ausdrücklich in der Verordnung aufgeführt zu sein. Diese de facto Schliessungen müssen zu Entschädigungen via EO führen.
Weiter fordert der sgv, dass die Massnahmen des Bundesrates konsequent umgesetzt werden. Es gibt viele Beispiele von namentlich Grossverteilern, die immer noch ihr Gesamtsortiment dem Publikum zugänglich machen. Das ist eine offensichtliche Verletzung der Regelung und führt zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten der KMU, die schliessen mussten.
Für den sgv ist es wichtig, dass die bisherigen Bemühungen des Bundesrates richtig funktionieren und von den KMU als Erfolg wahrgenommen und anerkannt werden. Entsprechend ist der festgestellte Handlungsbedarf die Weiterentwicklung eines wirksamen Krisenbewältigungsmodells.