Diese Revision erlaubt die Klärung der Rechtslage bei gleichzeitiger Berücksichtigung der aus der Entwicklung des internationalen Umfeldes resultierenden Anforderungen. Die Praxis der Schweiz in Bezug auf gestohlene Daten würde damit gelockert und ein Eintreten auf Gesuche eines ausländischen Staates möglich, der gestohlene Daten im Rahmen einer ordentlichen Amtshilfe oder aus öffentlich zugänglichen Quellen erhalten hat.
Der sgv lehnt die Änderung ab, da diese unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten problematisch und lediglich politisch motiviert ist. Ob die gestohlenen Daten aktiv oder passiv erworben worden sind, darf keine Rolle spielen. Gestohlene Daten bleiben gestohlene Daten und verletzen in jedem Fall den Grundsatz von Treu und Glauben.