Gemäss geltendem Kartellgesetz werden in der Schweiz volkswirtschaftlich schädliche Absprachen verboten. Das bedeutet: Die Wettbewerbsbehörde muss bei jedem Verdachtsfall anhand von qualitativen und quantitativen Kriterien untersuchen, welche Auswirkung eine Kooperation hat. Die Wettbewerbsbehörde setzt sich in der heutigen Praxis jedoch über dieses rechtsstaatliche Gebot eigenmächtig und willkürlich hinweg. Sie bestimmt, dass gewisse Formen von Kooperationen an sich schädlich sind. Sie bedient sich damit einer Rechtsfiktion, die nirgends im Gesetz festgelegt ist. Damit ist die Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr gewährt. Die Motion «Français» wurde vom Parlament überwiesen, um das zu korrigieren.
Die nun vorgestellte Vernehmlassungsvorlage ist reine Augenwischerei. Sie präzisiert zwar, was die Wettbewerbsbehörde überprüfen muss. Doch sie sagt nicht, dass die Behörde dies in jedem Fall tun muss, wie es die rechtstaatliche Einzelfallgerechtigkeit verlangt. Dieses Spielchen mit der Vorlage setzt also den Willen des Parlaments nur zum Schein um. Deswegen lehnt der grösste Dachverband der Schweizer Wirtschaft die Revision des Kartellgesetzes in dieser Form ab.
Der Wettbewerb braucht gute und gerechte Rahmenbedingungen. Die Einzelfallgerechtigkeit ist dafür unerlässlich. Dafür setzt sich der sgv ein.